5. September 2005

Das kantonale Steueramt Zürich hat am 20. Juli 2005 eine Weisung über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel erlassen, die ab sofort für alle offenen Einschätzungen ab Steuerperiode 2001 in Kraft getreten ist.

Immer wenn die Aktienkurse in die Höhe schnellen, beginnen die Diskussionen darüber ob und wieweit die Kapitalgewinne der Anleger bei der Realisierung als Einkommen zu versteuern sind oder nicht. Zuletzt war dies zu beobachten im Jahr 2000 zur Zeit der Technologiebubble. Jetzt sind bald drei Jahre Börsenhausse vorübergegangen und diesmal beginnen die Steuerämter konkrete Richtlinien als Entscheidungshilfen festzulegen. Im allgemeinen haben sich die Kantone an die Entscheide des Bundesgerichtes zu halten. Die zentrale Frage ist, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, also Aktivitäten, die über das blosse Verwalten von Privatvermögen hinausgehen. Dazu ist die systematische Absicht zur Gewinnerzielung nötig. Das Bundesgericht nimmt dazu verschiedene Indizien zur Hilfe wie Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, spezielle Fachkenntnisse, Häufigkeit der Transaktionen, Einsatz von Fremdkapital und weitere. Beurteilt werden die Umstände im konkreten Einzelfall.

Um für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen dennoch eine Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat das kantonale Steueramt Zürich im Sinne eines Ausschlussverfahrens die folgenden Richtlinien erlassen. In Anlehnung an die Vorschriften der eidgenössischen Steuerverwaltung gilt eine Vermögensverwaltung als nicht gewerbsmässig mit steuerfreien Kapitalgewinnen, wenn kumulativ gilt (in geraffter Form):

Keine Fremdfinanzierung der Anlagen oder die Erträge (Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen

Die Anlagen sind allgemein zugänglich und stehen nicht im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit oder Spezialkenntnissen

Die Haltedauer der Wertschriften beträgt mindestens ein Jahr

Der Handel mit Optionen und dergleichen dient nur zur Absicherung von eigenen Wertschriften

Die betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe pro Jahr darf nicht grösser sein als der fünffache Anfangsbestand

Die realisierten Kapitalgewinne betragen nicht mehr als 50% aller steuerbaren Einkünfte



Wenn nicht alle Punkte erfüllt sind, könnten steuerbare Kapitalgewinne vorliegen. Die Beurteilung erfolgt dann aufgrund sämtlicher Umstände bei der Steuereinschätzung.

Blick ins Ausland: Wie lautet die Regelung in Deutschland?
Es gilt eine Haltefrist von einem Jahr. Wenn Kauf und Verkauf innerhalb von 12 Monaten getätigt werden, hat der Privatanleger den Gewinn zu versteuern und zwar wird die Hälfte davon zum übrigen Einkommen hinzugerechnet. Verluste können ebenfalls verrechnet oder vorgetragen werden. Zur Zeit sind Bestrebungen im Gang, sämtliche Gewinne pauschal zu besteuern, ungeachtet der Haltedauer.