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5. September 2005
Das kantonale Steueramt Zürich hat am 20. Juli 2005 eine Weisung über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel erlassen, die ab sofort für alle offenen Einschätzungen ab Steuerperiode 2001 in Kraft getreten ist.
Immer wenn die Aktienkurse in die Höhe schnellen, beginnen die Diskussionen darüber ob und wieweit die Kapitalgewinne der Anleger bei der Realisierung als Einkommen zu versteuern sind oder nicht. Zuletzt war dies zu beobachten im Jahr 2000 zur Zeit der Technologiebubble. Jetzt sind bald drei Jahre Börsenhausse vorübergegangen und diesmal beginnen die Steuerämter konkrete Richtlinien als Entscheidungshilfen festzulegen. Im allgemeinen haben sich die Kantone an die Entscheide des Bundesgerichtes zu halten. Die zentrale Frage ist, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, also Aktivitäten, die über das blosse Verwalten von Privatvermögen hinausgehen. Dazu ist die systematische Absicht zur Gewinnerzielung nötig. Das Bundesgericht nimmt dazu verschiedene Indizien zur Hilfe wie Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, spezielle Fachkenntnisse, Häufigkeit der Transaktionen, Einsatz von Fremdkapital und weitere. Beurteilt werden die Umstände im konkreten Einzelfall.
Um für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen dennoch eine Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat das kantonale Steueramt Zürich im Sinne eines Ausschlussverfahrens die folgenden Richtlinien erlassen. In Anlehnung an die Vorschriften der eidgenössischen Steuerverwaltung gilt eine Vermögensverwaltung als nicht gewerbsmässig mit steuerfreien Kapitalgewinnen, wenn kumulativ gilt (in geraffter Form):
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