18. Juli 2007

Unternehmenssteuerreform
Am 23. März 2007 hat die Bundesversammlung das neue Unternehmenssteuerreformgesetz mit einer deutlichen Mehrheit angenommen. Die wichtigste Neuerung ist die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Gewinnen und Dividenden durch eine Teilbesteuerung. Im Beitrag vom 27. November 2006 ist das Problem anhand einer Grafik veranschaulicht. Nachdem nun das Referendum ergriffen wurde, gelangt das Gesetz zur Volksabstimmung und die Einführung auf das Jahr 2008 ist ungewiss. Weiter unten folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Steuerreform.
Nachtrag vom 1. Oktober 2007
Die Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform findet voraussichtlich am 24. Februar 2008 statt.


Und im Kanton Zürich?
In den meisten Kantonen ist bereits eine Teilbesteuerung für Dividenden eingeführt oder zumindest vorgesehen. Mittlerweile haben alle Nachbarkantone eine solche Regelung eingeführt, sodass für den Kanton Zürich wegen des Steuerwettbewerbs Handlungsbedarf bestand. Letzte Woche hat der Kantonsrat eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. Die Dividenden werden nur noch zum halben Steuersatz des Gesamteinkommens besteuert, sofern die steuerpflichtige Person mit mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt ist.
Nachtrag vom 1. Oktober 2007
Diese Regelung sollte auf das Jahr 2008 eingeführt werden, jedoch wurde auch hier das Referendum eingereicht und es kommt zur Abstimmung am 25. November 2007.



Unternehmenssteuerreform kurzgefasst

Teilbesteuerung von Dividenden für die direkte Bundessteuer:
Für Inhaber einer Mindestbeteiligung von 10% sind Dividenden und Gewinnanteile nur noch zu 60% steuerbar, wenn sich die Beteiligung im Privatvermögen befindet.
Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen sind diese noch zu 50% steuerbar.

Beteiligungsabzug:
Kapitalgesellschaften können den Beteiligungsabzug ebenfalls ab einer Beteiligung von 10% bzw. ab einem Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. geltend machen.

Steuerharmonisierungsgesetz:
Die Kantone müssen die Bestimmungen über die Mindestbeteiligung von 10% übernehmen, d.h. eine Steuerermässigung für kleinere Beteiligungen ist nicht zulässig.
Die Kantone haben die Möglichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen.

Stempelabgaben:
Der Freibetrag für die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten wird auf Fr. 1 Mio. angehoben.

Rückzahlung von Agio und Zuschüssen:
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen erfolgt steuerfrei, sofern diese ab 1997 geleistet und gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden. Entsprechend fällt auch keine Verrechnungssteuer mehr an.

Weitere Neuerungen für die Bundessteuer:
Übertragung der stillen Reserven auf eine neue Beteiligung bei Ersatzbeschaffung.
Steueraufschub bei Übertragung einer Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen.
Entlastung des Liquidationsgewinns bei Geschäftsaufgabe.